Border Adjustments – Trump’s Weg zu „America first“
08. Feb 2017 | Blog
VON Josef Obergantschnig
Das Jahr 2017 ist erst ein paar Wochen alt und die politischen Entwicklungen haben bisher die Schlagzeilen dominiert. Auf europäischer Seite wurde uns von der Regierung May klar vor Augen geführt, dass die britische Regierung einen harten Brexit anstrebt. In der ersten Jahreshälfte stehen Wahlen in Frankreich und den Niederlanden an, in der zweiten Hälfte erfolgt ein Urnengang in Deutschland. Aufgrund der anstehenden Ereignisse erachte ich es als sehr wahrscheinlich, dass uns politische Themen durch das Jahr 2017 begleiten werden.
Auch in den Vereinigten Staaten von Amerika rücken die politischen Entwicklungen in den Fokus. Präsident Donald Trump hat bereits in den ersten Tagen seiner Amtszeit bewiesen, dass er auch in der Präsidentschaft ähnlich „unkonventionell“ agiert wie im Wahlkampf. Auf seiner wirtschaftlichen Agenda steht „America first“ ganz oben. Durch veränderte Rahmenbedingungen beabsichtigt er, der Globalisierung den Kampf anzusagen und Wertschöpfungsprozesse wieder in die USA zurückzuführen. Um dies zu erreichen, plant er eine Steuerreform.
Was steckt aber dahinter?
Wie bereits im Wahlkampf angekündigt, hat Trump vor, den Unternehmenssteuersatz von 35% auf 20% zu senken. Bisher gilt die Regelung, dass auf global erwirtschaftete Gewinne die Körperschaftssteuer abgeführt werden muss. Im Zuge der Neustrukturierung plant Trump, künftig eine am Zielort orientierte Steuer auf die Umsätze bzw. den Cash-Flow mit der klingenden Abkürzung DBCFT (=destination-based cash flow tax) einzuführen. Ausschlaggebend für die Steuerberechnung ist dann nicht mehr der Gewinn sondern der im Inland erzielte Umsatz. Dadurch würden Inlandsumsätze und Exporte unterschiedlich behandelt. Exporte von US-Unternehmen sind demnach implizit von der Besteuerung ausgenommen. Des Weiteren ist geplant, dass Importe anders als inländische Inputfaktoren im Zuge der Steuerberechnung nicht als Aufwand abgesetzt werden können. Damit ergibt sich aus Unternehmenssicht ein „Steuersatz“ von 20%. Diese Punkte werden als steuerliche Grenzanpassung (Boarder Adjustements) bezeichnet.
Durch diese Maßnahmen werden US-Unternehmen im Vergleich zu ausländischen Mitbewerbern klar bevorzugt. Unklar ist es, ob das auch dem Prinzip der „Inländerbehandlung“ der Welthandelsorganisation entspricht. Nach Artikel 3 des GATT-Abkommens dürfen ausländische Produkte nicht schlechter als inländische gestellt werden. Die konkreten Pläne Trumps führen allerdings zu einer Ungleichbehandlung und benachteiligen ausländische Hersteller. Die Republikaner argumentieren, dass es sich um die Einführung einer indirekten Steuer wie z.B. einer Mehrwertsteuer handelt und damit dem Regulativ der WTO entspricht. Fest steht nur eines: Sollten die USA eine derartige Steuer einführen, ist mit einem jahrelangen Rechtsstreit zu rechnen. Damit bleibt den USA theoretisch genügend Zeit, im Fall des Falles entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten zu können.
Problematisch ist für die USA das Handelsbilanzdefizit. Allein im November 2016 betrug es rund 45 Milliarden US-Dollar. Das größte Handelsbilanzdefizit im Jahr 2015 hat die USA mit China (USD 350 Mrd.) und der EU (USD 150 Mrd.). Und genau darin liegt der Knackpunkt. Wenn die Importe schlagartig durch wettbewerbsverzerrende Maßnahmen verteuern, wird es über kurz oder lang auch der amerikanische Konsument spüren. Der private Konsum ist immer noch eine tragende Säule der US-Wirtschaft und repräsentiert ca. 70% der jährlichen Wirtschaftsleistung. Die große Unbekannte aus amerikanischer Sicht ist zudem die Reaktion der Handelspartner. Es besteht durchaus die Gefahr, dass auch diese „Strafzölle“ für US-Produkte und Firmen anstreben. Und damit würde eine „Entglobalisierungsspirale“ in Gang gesetzt, die einen freien Handel einzelner Länder nur mehr unter erschwerten Bedingungen möglich macht!
Hier können Sie den Verfasser gerne kontaktieren: josef.obergantschnig@securitykag.at
Risikohinweis
HINWEIS: Die Security BLOGS stellen lediglich die persönliche Meinung des Verfassers im Erstellungszeitpunkt und daher nicht die Meinung des Medieninhabers dar. Eine Haftung für diese Aussagen kann vom Medieninhaber ausdrücklich nicht übernommen werden. Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Investmentfonds zu. Ausgabe- und Rücknahmespesen der Fonds sowie sonstige externe Spesen und Steuern sind in den Performanceberechnungen nicht berücksichtigt und mindern die Performance. Ertragserwartungen stellen bloße Schätzungen zum Zeitpunkt der Erstellung der Informationen dar und sind kein verlässlicher Indikator für eine tatsächliche künftige Entwicklung. Die aktuellen Prospekte und Basisinformationsblätter (BIB) sind in deutscher Sprache auf der Homepage www.securitykag.at (Fonds) sowie am Sitz der Emittentin Security Kapitalanlage AG, Burgring 16, 8010 Graz und der Depotbank Liechtensteinische Landesbank (Österreich) AG, Heßgasse 1, 1010 Wien, kostenlos erhältlich. Beachten Sie bitte auch die weitergehenden Risikohinweise in den Verkaufsprospekten und unter www.securitykag.at/fonds/risikohinweis/ sowie die Offenlegung im Sinne des § 25 Mediengesetz und www.securitykag.at/fusszeile/impressum-offenlegung/