MiFID II – ab 2018 wird es ernst!
22. Mai 2017 |
VON Daniel Kupfner
Nach einer einjährigen Verschiebung treten die neuen Bestimmungen und Regularien der MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive) nun mit 03.01.2018 in Kraft und müssen ab diesem Zeitpunkt von allen Marktteilnehmern, welche diesem Rechtsregime unterliegen, angewendet werden. Nachdem das vorangegangene Regime unter der MiFID I im Zuge der Finanzkrise einige Schwachstellen offenbarte, sah sich die EU zu einer kompletten Überarbeitung des Regelwerks gezwungen.
Regulierungsflut
Im Wesentlichen handelt es sich bei der MiFID II um spezifische Anforderungen an die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Des Weiteren gibt es Vorgaben in Bezug auf die Handelsplätze, der Organisation der Institute sowie neuer Transparenzvorschriften. Die neuen Bestimmungen stellen die Marktteilnehmer vor große Herausforderungen, da diese weitreichende Folgen haben und teilweise höchst komplex sind. So besteht die MiFID II nicht nur aus einer EU-Richtlinie und einer EU-Verordnung, sondern auch aus delegierten Rechtsakten, Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien der ESMA (europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) usw.
Wie sehr sich der Umfang eines Regelwerks bis zur tatsächlichen Umsetzung ausdehnen kann, soll nachstehende Abbildung veranschaulichen. Hierbei handelt es sich um die Solvency II-Richtlinie, welche das Versicherungsaufsichtsrecht innerhalb der EU grundlegend reformieren soll.
Abbildung 1: Ausmaß der veröffentlichten Dokumente des Solvency II-Regelwerks im Zeitablauf
Quelle: GDV, 2016
Anlegerschutz
Einen wesentlichen Aspekt unter der MiFID II spielt vor allem die Thematik des Anlegerschutzes. So hat die europäische Kommission viele verschiedene Bestimmungen und Anforderungen dafür vorgesehen. Die wichtigsten Regeln betreffen die Bereiche der abhängigen und unabhängigen Beratung, der Provisionen und Anreize, der Aufzeichnungspflichten und der Produktregulierung. Wertpapierunternehmen dürfen nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen durch Dritte annehmen und müssen diese im Falle des Falles zur Verbesserung der jeweiligen Kundendienstleistung verwenden. Etwaige erhaltene Vergütungen müssen dem Kunden transparent und verständlich offengelegt werden. Ebenso müssen sich Kunden zukünftig darauf einstellen, dass die Kommunikation (Telefongespräch, E-Mail, SMS, Chat usw.) bei der Erbringung bestimmter Dienstleistungen aufgezeichnet wird. Dies dient vor allem der besseren Beweisbarkeit bei einem etwaigen Fehlverhalten des Wertpapierunternehmens oder des Beraters. Zusätzlich bekommen die Aufsichtsbehörden stärkere Werkzeuge und mehr Befugnisse. So können diese unter bestimmten Voraussetzungen bei Produkten intervenieren. Das heißt, dass die Aufsichtsbehörden die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten untersagen oder beschränken können.
Fazit
Aufgrund der umfassenden Anforderungen durch das neue Rechtsregime, kommen einige Veränderungen auf die Marktteilnehmer und auch deren Kunden zu. Einen etwaigen Provisionsentgang werden die Wertpapierunternehmen durch andere Einnahmequellen ausgleichen müssen. Auch die entstehenden Kosten und Mehraufwendungen für z.B.: neue IT-Programme, den höheren Dokumentationsaufwand oder neue qualifizierte Mitarbeiter in internen Abteilungen müssen kompensiert werden. Es ist anzunehmen, dass sich größere Institute gegenüber kleineren Einheiten eher durchsetzen und diese aus dem Markt gedrängt werden. Eine Möglichkeit für kleinere Unternehmen, profitabel und wettbewerbsfähig zu bleiben, sind neue und innovative Geschäftsmodelle oder Fusionen und Zusammenschlüsse. In Summe ist aber von einem weiteren leichten Rückgang der aufrechten Konzessionen bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen auszugehen.
Abbildung 2: Anzahl der aufrechten Konzessionen 2011-2015
Quelle: FMA-Datenbank für Konzessionen, (o. J.), online
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